Sie möchten halten oder parken und wissen nicht wie und wo ?

Die Regel besagt,dass wir immer rechts in Fahrtrichtung
halten oder parken müssen.
Sind Park-und Seitenstreifen vorhanden müssen diese benutzt werden.
Ansonsten muss man an den Bordstein auf der rechten Seite heranfahren,
um zu halten oder parken. 

Beim Parken sollten Sie  darauf achten, dass Sie höchsten 30 cm Abstand zum Bordstein haben und die Räder gerade stellen. Somit ist gewährleistet, dass sie so wenig Platz als nötig von der Fahrbahn beanspruchen. Bei eingedrehten Rädern könnte auch jemand leichter dagegen fahren. Es könnte zu größeren Schäden kommen. 

Lassen Sie stets genügend Raum,
dass andere ein- oder aussteigen können oder rangieren können.
Übrigens können Sie in Einbahnstrassen natürlich auch auf der linken
Seite halten oder parken.
Bitte beachten Sie dabei alle Halt bzw. – Parkverbote.
Diese sind alle unten aufgelistet:

Halten ist verboten:
1.an engen und unübersichtlichen Straßenstellen.
2.im Bereich von scharfen Kurven.
3.auf Einfädelungs – und Ausfädelungsstreifen.
4.auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu  5m  davor.
5.auf Bahnübergängen.
6.auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
7.beim Verkehrszeichen ’absolutes Haltverbot’.
8.im eingeschränkten Haltverbot (auch für eine Zone)länger als 3min.
ausgenommen zu Ein-und Aussteigen sowie zum Be – und Entladen.
9.links von einer Fahrbahnbegrenzung (wenn Seitenstreifen vorhanden).
10.auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen.
11. bis zu 10m vor Lichtzeichen oder den Verkehrszeichen : Andreaskreuz
                                                                                                          : Vorfahrt gewähren
                                                                                                          :Halt. Vorfahrt gewähren.
wenn die Ampel oder das Verkehrszeichen durch das haltende Fahrzeug verdeckt
würde.(bei Transportern wegen der Höhe bspw.)
12.auf mit Pfeilen markierten Strecken.
13.Wo Grenzmarkiereungen das Halten gebieten.
14.an Taxenständen.
15.innerhalb eines Kreisverkehrs auf der Fahrbahn.
16.vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerzufahrten.
17.auf Fahrradschutzstreifen.

Das Parken ist verboten:
1.bis zu je 5m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen, gemessen an den Schnittpunkten
der Fahrbahnkanten.
2. Wenn andere Fahrzeuge dadurch gekennzeichnete Parkflächen nicht
     benutzen können
3.  Auf Bushaltestellen und bis zu 15m vor und dahinter.
4.  Vor und hinter Andreaskreuzen
      – innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 5m
      – außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50m
5.   Auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften.
6.   Wo Grenzmarkierungen das Parken verbieten.
7.   Vor Bordsteinabsenkungen.
8.   An Fahrstreifenbegrenzungen oder einseitigen Fahrstreifenabsenkungen, wenn zwischen dem
      Fahrzeug und dem parkenden und der durchgezogenen Linie weniger als 3m Platz bleiben.
9.   Auf Parkplätzen auf Gehwegen über 2,8 t, sowie entgegen der abgebildeten Position.
10. Über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo das Parken auf Gehwegen erlaubt ist.
11. Auf Parkplätzen für Personengruppen, die nicht auf dem Zusatzzeichen aufgeführt sind
12. Vor Grundstücksein- und – ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.
13. Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahreug länger als zwei Wochen.
14. Das regelmäßige Parken ist verboten
        in reinen und allgemeinen Wohngebieten
        in Sondergebieten zur Erholung
        in Kurgebieten
        in Klinikgebieten
     für Kfz üger 7,5 t zG und Anhänger über 2t zG werktags von 22.00-6.00 sowie an Sonn-
     und Feiertagen ganztags.
15. Innerhalb einer Parkzone nur mit Parkschein oder Parkscheibe
16. Im verkehrsberuhigten Bereich, außer der dafür gekennzeichneten Flächen

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.