Ein Freund besucht mich bald hier in Deutschland.

Darf er mit seinem indischen Führerschein hier Auto fahren?

Gemäß §29 FEV dürfen Inhaber einer ausländischen
Fahrerlaubnis genau im Umfang ihrer Berechtigung ein
Kraftfahrzeug führen, mit dem sie auch in ihrem Herkunftsland
fahren dürfen.

Das bedeutet: Hat Ihr Freund die Klasse B
(Pkw), darf er auch entsprechend hier,
für die Dauer seines Aufenthalts Kraftfahrzeuge
der Klasse B führen. Er muß auch keine
Übersetzung der Fahrerlaubnis mitführen,
wenn er außerdem den internationalen Führerschein besitzt.

Bei folgenden Staaten verzichtet die Bundesrepublik Deutschland
auf das Mitführen einer Übersetzung:

Andorra,
Hongkong,
Monaco,
Neuseeland,
San Marino,
Schweiz
Senegal

Sollte in Ihrem Fall eine Übersetzung mitgeführt
werden müssen, (kein internationaler Führerschein
oder Führerschein ist nicht aus den o.g. Staaten),
dann am Besten vor der Reise von einem amtlich
vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer dieses fertigen
lassen und zusammen mit dem Führerschein mitführen.

Aber aufgepasst:
Ihr Freund muss einen gültigen Führerschein besitzen,
d.h. er darf nicht abgelaufen sein.
Außerdem darf es kein Lernführerschein oder eine 
vorläufig ausgestellte Fahrerlaubnis sein.

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